Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehend finden Sie unsere Frachtpauschalen sowie unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer diese Bedingungen.

Frachtpauschalen

Die nachstehenden Frachtpauschalen gelten für Lieferungen innerhalb der Schweiz, Lieferort frei befahrbar.

Paketversand

Bei Post- oder Paketdienst-Versand berechnen wir je Paket CHF 20.– (Versandkosten und Verpackungsmaterial).

Expressversand

Bei Express-Versand berechnen wir je Paket CHF 50.– (Versandkosten und Verpackungsmaterial).

LKW-Versand

Bei LKW-Versand verrechnen wir grundsätzlich, abhängig vom Brutto-Warenwert, nachstehende Frachtpauschalen in CHF bzw. in Prozent.

Frachtpauschalen bei LKW-Versand nach Brutto-Warenwert
Brutto-Warenwert Frachtpauschale
bis CHF 750.–pauschal CHF 75.–
über CHF 750.– bis CHF 2000.–10 %
über CHF 2000.– bis CHF 5000.–7.5 %
über CHF 5000.–5 %

LKW-Versand, sperrige Güter

Bei grossvolumigen und sperrigen Bauteilen, vormontierten Baugruppen usw. berechnen wir die effektiven Frachtkosten nach den geltenden GU-Tarifen. Spezialtransporte, zum Beispiel mit Kranwagen, erfolgen gemäss Anfrage.

Fixtermine

Für Lieferungen auf einen fixen Zeitpunkt sowie für Lieferungen bis 10.00 Uhr verrechnen wir zusätzlich einen Unkostenbeitrag von CHF 75.–.

Rüstpauschale

Auf jeden Verkaufsauftrag werden für unseren Rüstaufwand CHF 10.– verrechnet.

Diese Vereinbarungen gelten ab 1. April 2009.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines / Anwendbares Recht

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
  2. Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Normen, käufereigene Einkaufsbedingungen usw., sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
  4. Diese Bestimmungen gelten ab 1.4.2009 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Bestellungen, Verbindlichkeit von Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

  1. Unsere Preise verstehen sich für Bestellungen aufgrund der vom Käufer angefertigten Stücklisten. Durch uns ausgeführte Planauszüge werden, sofern nichts anderes vereinbart, gemäss Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Richtigkeit der Auszüge ist vom Käufer zu kontrollieren und zu bestätigen.
  2. Werden Aufträge telefonisch erteilt, trägt der Besteller die Verantwortung in Bezug auf die Richtigkeit der Artikelnummer, der Mengenangabe usw.
  3. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden separat berechnet.
  4. Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Produktionsbeginn gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklären. Verrechnet wird dabei: Bei noch nicht angefangenen Arbeiten wird nichts verrechnet. In der Produktion befindliche Ware wird zu mindestens 50 % verrechnet. Ware, die fertig produziert wurde, wird vollumfänglich zu 100 % verrechnet. Änderungen können Lieferverzögerungen zur Folge haben; die daraus entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
  5. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten und der Einigung über alle Bedingungen des Auftrages.

3. Preise

  1. Die in unseren Unterlagen aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
  2. Preisaufschläge werden jedoch in der Regel drei Monate im Voraus angekündigt. Alle in diesen drei Monaten noch auszuliefernden Produkte werden zu alten Preisen verrechnet. Nachher erfolgt die Verrechnung zu neuen Preisen.
  3. Alle in unseren Unterlagen aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen

  1. Die in unseren Dokumenten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind so lange unverbindlich, als sie nicht mitgeltende Unterlagen einer Auftragsbestätigung sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.

5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen

  1. Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben in unserem Eigentum. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

6. Lieferbedingungen

  1. Der Liefertag wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden. Werden Liefertermine ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, sind sie verbindlich.
  2. Wir sind berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
  3. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unseren Standort verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
  4. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Kosten für die Einlagerung termingerecht zur Verfügung gestellter Waren gehen zulasten des Käufers.
  5. Bei Bestellungen auf Abruf behalten wir uns vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand- / Transportbedingungen

  1. Wir sind in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind die Transportkosten nicht im Produktpreis enthalten und werden dem Käufer zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt; Lieferungen in Berggebiete erfolgen bis zur Schweizer Talbahnstation; bei Camionsendungen stellt der Käufer den Ablad auf seine Kosten sicher. Ist die Baustelle für Lastwagen nicht zugänglich, hat der Käufer rechtzeitig den Ablieferungsort zu bestimmen.
  2. Für Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden auch die Verpackungs- und Versandkosten in Rechnung gestellt.
  3. Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht werden.
  4. Es werden diejenigen Verpackungen eingesetzt, die sich nach unserem Urteil als zweckmässig erweisen.
  5. Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.
  6. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach deren Entdecken durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.
  7. Übermässig lange Ablade- oder Wartezeiten können in Rechnung gestellt werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder eines anderen Dritten in unserem Auftrag versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über.
  2. Erfolgt der Transport und der Ablad durch unser Personal und unsere Einrichtungen, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden auf den Käufer über.
  3. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch unser Personal und unsere Einrichtungen transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Eintreffen des Transportfahrzeuges am Belieferungsort auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren

  1. Es ist uns freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
  2. Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 40 % des Produktpreises (exklusiv Steuern, Versand- und Montagekosten) betragen.
  3. Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift werden abgezogen: Prüfgebühr, Versandspesen sowie eventuelle Instandstellungskosten.

10. Prüfung / Mängelrüge bei Abnahme der Lieferung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach Empfang zu prüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 5 Tagen ab Empfang schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.6). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  2. Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung unserer Gewährleistungspflicht (Garantiepflicht).
  3. Wünscht der Käufer Abnahmeprüfungen und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zulasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäss Ziff. 10.1 als vorhanden.
  4. Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängeln

  1. Beim Empfang nicht ohne Weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen (analoges Vorgehen wie in Ziff. 10), sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen gemäss Ziff. 12.

12. Garantiefristen / Dauer und Beginn

  1. Die Garantie dauert 24 Monate ab Liefertag, bei verdeckten Mängeln 60 Monate ab Liefertag. Nicht als verdeckte Mängel gelten solche, die der Käufer vor Ablauf der ordentlichen Garantiefrist hätte erkennen können.
  2. Für nachgelieferte Waren im Sinne der Erfüllung von Garantieleistungen gemäss Ziff. 13 gelten wiederum die Basisgarantiefristen (ohne Verlängerung) gemäss Ziff. 12. Nicht verlängert wird jedoch die Frist für die Teile der ursprünglich gelieferten Ware, welche keine Mängel aufweisen.

13. Garantieleistungen

  1. Die Garantie erstreckt sich auf die in unseren Katalogen angegebenen Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und auf die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
  2. Wir erfüllen unsere Garantieverpflichtung, indem wir nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos reparieren oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellen. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für die Feststellung von Schadenursachen, Expertisen sowie Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.).
  3. Muss aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vorgenommen werden, übernehmen wir nur nach vorangehender gegenseitiger Absprache und Freigabe durch uns die nachzuweisenden Kosten nach den branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
  4. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn wir über einen eingetretenen Schaden rechtzeitig informiert werden (vgl. Ziff. 10 und 11).
  5. Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen.
  6. Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

14. Ausschluss der Garantie

  1. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen, ferner durch Nichtbeachtung unserer technischen Vorgaben über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer.
  2. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen.
  3. Ungleichmässige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung stellen übliche Toleranzen dar und sind keine Mängel.
  4. Im Weiteren ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Stoffe aller Art, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterialien aggressiv wirken können, sowie Schäden, verursacht durch Temperatureinflüsse, die den vorgeschriebenen Einsatzbereich überschreiten.

15. Produkthaftpflicht

  1. Soweit der Käufer keine eigene Haftung (mangelhafte Installation, Veränderung des Produktes, falsches Konzept, mangelhafte Beratung etc.) zu vertreten hat, kommen wir direkt für Schäden im Sinne des Produkthaftpflichtgesetzes auf. Der Käufer kann in diesem Fall den allenfalls gegen ihn vorgehenden Geschädigten direkt an uns verweisen.

16. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.
  2. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzubehalten.
  3. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, dadurch aber der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
  4. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.
  5. Es steht uns zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder den Auftrag zu annullieren.
  6. Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt, sofern im Voraus vereinbart.

17. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist Zürich.

Stand: 1. April 2009. Es gilt Schweizer Recht; ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.